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Covid-19 / Corona-Virus   (Stand 17.04.2020)

Massnahmen-Überblick zugunsten der Schweizer Wirtschaft

Übersicht bundesrätliche Massnahmen zugunsten der CH-Wirtschaft Stand: 25.03.2020; Quelle: veb.ch

 

Wir stehen Ihnen gerne bei der Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung bzw. auf eine Entschädigung als Selbständigerwerbender oder Arbeitnehmer und der Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber den Behörden zur Verfügung. Auch bei der Beantragung eines Covid-19-Kredites helfen wir Ihnen jederzeit gerne.
Antworten zu wichtigen Fragen ersehen Sie bereits in den beiliegenden PDF's (vgl. Box rechts).

Massnahmenpaket Bundesrat vom 20./25.03.2020 II:

Kurzarbeitsentschädigung (KAE): Ausweitung & Vereinfachung

Neue Massnahmen:

  • Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Kurzarbeitsentschädigung für Personen in einem Lehrverhältnis
  • Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte (Bsp. geschäftsführende Aktionäre, GmbH-Gesellschafter)
    Sie erhalten 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.
  • Aufhebung der Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen
  • Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • Dringliche Vereinfachungen bei der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit 

Weiterführende Links zum Thema Kurzarbeit:
   ► Neue KAE-Formulare COVID-19 & FAQ zum Ausfüllen des Formulars «COVID-19 Antrag und Abrechnung KAE»  (20.04.20)
   ► Beispiel: Unterschied zwischen KAE der Arbeitslosenkasse vs. KAE an die Mitarbeitenden

   ► Beispiel: Lohnabrechnung mit KAE-COVID-19
(Mt.- & Std.-Lohn)
   Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung: arbeit.swiss

   Adressen der kantonalen Amtsstellen für Informationen zur Kurzarbeit

 

Soforthilfe mittels verbürgten Covid-Überbrückungskrediten

Covid-19-Kredit Plus

  • Solidarbürgschaften mit erleichterten Voraussetzungen
  • Kreditbetrag: max. 10% des Umsatzerlöses 2019 bis CHF 500'000
  •  0% Zins (kann durch EFD jährlich der aktuellen Marktentwicklung angepasst werden)
  • Kredite werden via Hausbank mit speziellem Formular beantragt                                     ► Link zu Kredit-Antragsformular
  • Erleichterte und effiziente Kreditprüfung durch die Hausbank
  • Die COVID-19-Kredite sind vom Bund vollständig garantiert.
  • Zweck: ausschliesslich Finanzierung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmen
       - keine Ausschüttung von Dividenden & Tantiemen sowie kein Zurückerstatten von Kapitaleinlagen
       - keine Gewährung von Aktivdarlehen oder Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und
          Aktionärsdarlehen
       - Kein Zurückführen von Gruppendarlehen
       - Keine Übertragung von Kreditmitteln an eine mit dem Kreditnehmer verbundene Gesellschaft, mit Sitz im Ausland

Covid-19-Kredit Plus

  • Solidarbürgschaften über CHF 500'000
  • Kreditbetrag: von über CHF 500'000 bis zu CHF 20 Mio.
  • 10% des Umsatzerlöses 2019 (max. CHF 500'000)
  •  0.5% Zins (kann durch EFD jährlich der aktuellen Marktentwicklung angepasst werden)
  • Kredite werden via Hausbank mit speziellem Formular beantragt                                    ► Link zu Kredit-Antragsformular
  • Die Hausbank führt für diese Kredite eine branchenübliche Kreditprüfung durch
  • COVID-19-Kredite-Plus werden vom Bund zu 85 % garantiert.
    Der Zinssatz für den nicht vom Bund garantierten Anteil des Kredits ist mit der kreditgebenden Bank zu vereinbaren
  • Zweck: ausschliesslich Finanzierung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse (Bedingungen analog Covid-19-Kredit)
  • Amortisation: Kredit ist innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen bzw. gemäss Kreditvertrag mit Bank

Weiterführende Links zum Thema Überbrückungskredite:
    ► Finanzdepartement & SECO:  Covid-19-Kredite


Entschädigung bei Erwerbsausfällen von Selbständigerwerbenden & Arbeitnehmern

Folgende Personengruppen verfügen neu über einen Anspruch auf EO-Entschädigung:

  1. Selbständigerwerbende, die aufgrund einer vom Bundesrat verordneten Massnahme ihren Betrieb schliessen müssen, und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden,
  2. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr, die aufgrund einer behördlichen Massnahme ihre Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen müssen
  3. Personen, die aufgrund einer ärztlich verordneten Quarantäne ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
  4. Besondere Entschädigungsregelungen gelten für freischaffende Künstler.

Problematik:
Selbständigerwerbende, welche einen Betrieb haben der nicht durch eine behördliche Massnahme geschlossen worden ist, weder von der Corona-EO, noch in den Genuss von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. Diese können momentan nur die Kredite beantragen welche aber im Gegensatz zur EO/ALV zurückbezahlt werden müssen.

Beginn des Anspruchs:

  1. Bei Betriebsschliessungen (Selbständigerwerbende):   Ab Schliessdatum
  2. Bei Kinderbetreuung (Selbständige & Arbeitnehmer):
    Am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind.
  3. Bei Quarantänemassnahmen:  Ab Beginn Quarantäne

Ende des Anspruchs:

  1. Bei Betriebsschliessungen: 
    Sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gemäss den Art. 7, 35 & 40 des Epidemiengesetzes aufgehoben werden.
  2. Bei Kinderbetreuung:
    Sobald eine Fremdbetreuung organisiert wurde bzw. die Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 aufgehoben werden
    Achtung: Stand heute sind die Taggeldzahlungen an Selbständigerwerbende bei Kinderbetreuung auf 30 Tg. beschränkt.
  3. Bei Quarantäne:
    Es werden maximal 10 Taggelder bei Quarantänemassnahmen ausbezahlt (Selbständig und Unselbständig).

Höhe des Anspruchs:

  1. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens CHF 196 je Tag. Den Höchstbetrag erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 7'350 (CHF 7'350 x 0,8 / 30 Tg = CHF 196 /Tg).
  2. Massgebendes Bruttoeinkommen:
    - Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11, Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes sinngemäss anwendbar.
    - Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das
      Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden – Achtung: ohne Familienzulagen


Weiterführende Links zum Thema Erwerbsersatz:
    ► Bundesamt für Sozialversicherungen BSV:  EO bei Coronavirus

    ► AHV/IV: Formulare/Merkblätter zu Corona Erwerbsersatzentschädigung


Weitere Liquiditätshilfen für Unternehmen

  • Den betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub bei den Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden
  • Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die Sozialversiche-rungen anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist.
    => Zuständig für die Beurteilung der Gesuche sind die AHV-Ausgleichskassen.
  • Möglichkeit der Erstreckung von Zahlungsfristen bei der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer sowie anderen Steuern, Lenkungsabgaben und Zöllen ohne Verzugszins.
  • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) bis vorerst 4. April 2020
  • Rasche Prüfung der Kreditorenrechnung und rasche Auszahlung durch Verwaltungseinheiten des Bundes ohne Ausnützung der Zahlungsfristen
  • Die Stellenmeldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für die Arbeitgeber werden vorübergehend aufgehoben.
  • Die Arbeitgeber können für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden.
  • Weitere Massnahmen im Bereich der Tourismus- und Regionalpolitik
  • Weitere Massnahmen der Kantone (vgl. die Homepages der einzelnen Kantone)